Mandanteninformationen
Aktuelles aus dem Mietrecht
Unwirksame Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums
In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielt ein
notarieller Kaufvertrag u. a. Folgendes: "Das Gemeinschaftseigentum wird
durch den Verwalter unter Beiziehung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen
abgenommen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer,
einen entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
und den Verwalter mit der Abnahme der ausgeführten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum
zu beauftragen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt ferner diesen
vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen und den Verwalter, auch
im Namen des Käufers diese Abnahme vorzunehmen."
Eine solche Abnahmeklausel, mit der - jeweils für sich allein - der Sachverständige,
der Verwalter und der Verwaltungsbeirat mit der Abnahme beauftragt wird, ist
unwirksam. Als teilender Eigentümer hätte der Bauträger nämlich
die Möglichkeit, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung
zu bestellen. Dabei könnte der Bauträger einen Erstverwalter bestellen,
der mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ist. Das begründet
im Hinblick auf die Abnahme für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher
Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums
nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt,
wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte.